Alles begann mit dem auch heute noch gültigen Provisionsabgabeverbot: Dieses verbietet den Versicherern und Versicherungsvermittlern, die üblicherweise in die Versicherungsprämien fest einkalkulierten externen Vertriebskosten und Dienstleistungsvergütungsanteile (Provisionen) ganz oder teilweise dem Versicherungsnehmer zurück zu gewähren oder ihm sonstige Sondervergütungen zukommen zu lassen. Für Unternehmen, die den Versicherungseinkauf selbst tätigten und auch sonstige provisionsrelevante Dienstleistungen auf eigene Kosten erbrachten, war dies auf Dauer nicht hinnehmbar.
Ein Ausweg aus dieser Situation:
Die Gründung eigener Firmenverbundener Makler, die als rechtlich selbstständige Versicherungsmakler provisionsempfangsberechtigt sind, und es somit den Versicherern ermöglichen, die unternehmensseitig erbrachten Vertriebs- und Dienstleistungstätigkeiten ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angemessen zu vergüten.
Zulassungsverfahren eingeführt
Nach ursprünglich heftigem Widerstand der Großmakler (die nicht ganz zu Unrecht eine Einschränkung ihres Zugangs zum als besonders lukrativ angesehenen Marktsegment der Großunternehmen befürchteten) einigte man sich in der Versicherungswirtschaft dahingehend, dass neu gegründete Firmenverbundene Makler einem besonderen Zulassungsverfahren unterworfen sind.
Situation heute
Starke Marktbedeutung der Firmenverbundenen Vermittler
Die Institution des Firmenverbundenen Versicherungsmakler hat sich seit vielen Jahrzehnten im deutschen Markt bewährt. In Deutschland verfügen die größten deutschen Wirtschaftsunternehmen allesamt über eigene Firmenverbundene Versicherungsmakler zur Absicherung ihrer Risiken.
Unstreitig üben die etwa 300 in dieser Form agierenden Gesellschaften als selbstständige Marktteilnehmer eigener Prägung einen bedeutenden Einfluss auf die Marktentwicklung aus und gestalten maßgeblich das Versicherungsgeschehen mit. Bis zu 60% des Beitragsvolumens im Industriegeschäft der deutschen Versicherungswirtschaft wird durch Firmenverbundene Vermittler generiert.
