Nicht jeder kann ein Firmenverbundener Versicherungsmakler sein. Im Gegenteil. Ein Unternehmen, das von der Aufsichtsbehörde die Anerkennung erwartet, muss eine entsprechende Genehmigung vorweisen können, zur Einhaltung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbots. Ein Verbot, das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genutzt wird, um für alle Versicherungskunden Beitragsgerechtigkeit zu erzielen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Ausnahmeregelung im Versicherungsaufsichtsgesetz
Im § 48 b VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) findet sich auch die Ausnahmeregelung für Firmenverbundene Versicherungsmakler: Es gilt ausdrücklich nicht als Sondervergütung, Provisionszahlungen an einen Versicherungsnehmer zu leisten, der zugleich als Vermittler für das betreffende Versicherungsunternehmen tätig ist.
Das Vermittlungsverhältnis darf allerdings nicht zum Schein gegründet werden, nur um dem Vermittler Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
Diese Voraussetzung wird durch die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbehörden mit Billigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Für die Anerkennung als Firmenverbundener Versicherungsmakler ist insoweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung obligatorisch erforderlich.
AVW erfüllt Voraussetzungen
AVW offizieller Firmenverbundener Versicherungsmakler
Die mit Billigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelten Zulassungsvoraussetzungen versetzen die Versicherungswirtschaft in die Lage, Missstände und Wettbewerbsverzerrungen zu erkennen und abzustellen, die bei der Gewährung von Vermittlerentgelten auftreten können.
Die AVW wurde aufsichtsbehördlich geprüft und besitzt für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft die Genehmigung als Firmenverbundener Versicherungsmakler.